Dienst als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz mit Freistellung vom Wehrdienst § 13 a Wehrpflichtgesetz bzw. § 14 Zivildienstgesetz eröffnen den Wehrpflichtigen die Möglichkeit Ihre staatsbürgerliche Verpflichtung nach Art. 12 a Grundgesetz (Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband) in anderer Form zu erfüllen, nämlich selbst verpflichtet auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz. Sie werden, solange sie als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken, nicht zum Wehr-/Zivildienst herangezogen und nach Ablauf der Mindestverpflichtungszeit erlischt ihre Pflicht Grundwehrdienst bzw. Zivildienst zu leisten. Eine Möglichkeit hierfür bietet der ABC-Zug des Landkreises Nienburg/Weser. Häufig gestellte Fragen zur Verpflichtung:
Warum sollte man sich verpflichten? Der größte Vorteil der Verpflichtung im Katastrophenschutz besteht natürlich darin, dass der Verpflichtete zwischen Schule, Studium oder Beruf keine Zeit verliert. Das bedeutet, dass Ihr Berufsweg nicht unterbrochen wird, Sie an Ihrem Wohnort bleiben und den Kontakt zu Ihrer Familie und Ihren Freunden halten können und Ihr gewohntes Umfeld nicht verlassen brauchen. Dies wäre allerdings als einziger Beweggrund zu wenig. Wer ernsthaft mit dem Gedanken spielt, sich dem ABC-Zug anzuschließen, der sollte sich auch mit uns und unseren Aufgaben identifizieren können.
Persönliche Voraussetzungen? Der Helfer muss Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sein, seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und zwischen 18 und 25 Jahren alt sein. Ferner darf er keine Einberufung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst erhalten haben. Darüber hinaus muss der Helfer für den Dienst im Katastrophenschutz gesundheitlich geeignet sein.
Organisationsrechtliche Voraussetzung? Eine organisationsrechtliche Voraussetzung für die Mitarbeit im ABC-Zug ist die Mitglied- schaft in der Feuerwehr, die im Niedersächsischen Brandschutzgesetz geregelt ist.
Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen? Die Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach § 13a Wehrpflichtgesetz bzw. § 14 Zivildienstgesetz ist eine Selbstverpflichtung. Diese Verpflichtungserklärung können Sie über die Ortsfeuerwehr und dem ABC-Zug beim Landkreis Nienburg/Weser als Katastrophenschutzbehörde abgeben. Von dort wird der Antrag auf Freistellung beim zuständigen Kreiswehrersatzamt bzw. beim Bundesamt für den Zivildienst gestellt. Nach einer Probezeit von längstens einem Jahr entscheidet der Landkreis über die Zustimmung zu Ihrer Verpflichtung. Um Beginn und Fortdauer der Freistellung sicherzustellen, muss der Helfer tatsächlich im Katastrophenschutz mitwirken. Tatsächliche Mitwirkung bedeutet, dass der Helfer dem ABC-Zug ständig zur Verfügung steht, indem er an allen Aus-bildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen teilnimmt und die erforderlichen Dienst-stunden (ca. 120 Stunden jährlich) leistet.
Die Dauer der Mindestverpflichtungszeit beträgt zur Zeit sechs Jahre. Der Zeitraum wird ab der Aufnahme des ersten Dienstes im ABC-Zug berechnet. Weitere Informationen erhalten Sie beim: Landkreis Nienburg/Weser Ordnungsamt: Frau Schmidt (Zimmer 316) Kreishaus am Schloßplatz 31582 Nienburg Telefon: 05021/967-317 e-mail:
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Letzte Aktualisierung ( Thursday, 18. February 2010 )
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